Tipps für Freiwillige

Sie wollen gerne in Ihrer Freizeit etwas Sinnvolles tun? Sie suchen ein Engagement, das zu Ihnen passt und Ihnen auch Spaß und Freude macht?

Die folgenden sechs Fragen helfen Ihnen, die passende Tätigkeit und die geeignete Form für Ihr Engagement zu finden. Probieren Sie es aus!

1. Wieviel Zeit können und wollen Sie investieren?

Es gibt sehr unterschiedliche Formen des freiwilligen, ehrenamtlichen Engagements, die einen unterschiedlichen Zeitaufwand umfassen:

  • ein kurzfristiges Engagement in einem zeitlich begrenzten Projekt, in einer zeitlich begrenzten Kampagne
  • ein kurzfristiges Engagement im Umfeld der „Nachbarschaftshilfe“
  • ein längerfristiges Engagement in einem „Ehrenamt“, z.B. als Vorstandsmitglied, als Beauftragte für ein Aufgabenfeld, als Kassenwart, als PC-Experte
  • in einer kontinuierlichen Mitarbeit in einer Gruppe, einem Verein, einer Organisation
  • in einem „Freiwilligendienst“ für einige Monate oder für ein ganzes Jahr

Sie müssen sich klar werden, welche Engagementform Ihren Wünschen und Ihrer momentanen Lebenssituation entspricht.

Freiwilligendienste (wie z.B. ein Freiwilliges Soziales Jahr oder der neue Bundesfreiwilligendienst) sind meist „Vollzeit-Dienste“. Ausnahmen gibt es beim neuen Bundesfreiwilligendienst (BFD). Beim BFD können Personen über 27 Jahre ihren Dienst in Teilzeit absolvieren (mindestens 20 Stunde pro Woche). Weitere Informationen und weiterführende Links zum Thema Freiwilligendienste finden Sie auf unserer Seite „Die bekanntesten Freiwilligendienste im Überblick„.

2. Wo können Sie sich engagieren?

Der nächste Schritt ist, dass Sie sich entscheiden, was Sie gerne machen würden. Bürgerschaftliches Engagement ist in ganz unterschiedlichen Lebensbereichen und Einsatzgebieten möglich. Schauen Sie sich die Vielfalt der Themen und Engagementbereiche in unserer Freiwilligenbörse für Gäufelden an.

3. Wie komme ich in Kontakt?

Die nächste Frage ist, wie Sie nun konkret mit einer Gruppe, einem Verein, oder einem Projekt in Kontakt treten können?

Als Erstes bietet sich hier unsere Freiwilligenbörse an, in welcher Sie eine Vielzahl an Engagementangeboten von in Gäufelden aktiven Vereinen und Organisationen finden.

Allerdings können aus unterschiedlichen Gründen  in unserer Freiwilligenbörse nicht alle Adressen von Gruppen und Vereinen aufgeführt werden. Werden Sie in unserer Datenbank nicht fündig, stehen Ihnen weitere Möglichkeiten offen:

In vielen Orten gibt es Anlaufstellen, bei denen Sie ganz konkrete Informationen über Engagement-Möglichkeiten bekommen können.

Der Kreisseniorenrat informiert und berät gerade Ältere, die sich nach der Berufs- oder Familienphase engagieren möchten.

4. Wie bin ich versichert?

Grundsätzlich gilt. dass ehrenamtlich Engagierte auf unterschiedlichste Arten versichert sind. Eine genaue Beschreibung hierüber findet sich auf den Seiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales in der Broschüre „Zu Ihrer Sicherheit – Unfallversichert im freiwilligen Engagement

5. Kann ich für mein Engagement entlohnt werden?

Es gibt mehrere Möglichkeiten, den Aufwand eines Ehrenamts zu entlohnen – über die Ehrenamtspauschale, die Übungsleiterpauschale, Aufwandsentschädigungen oder die Erstattung von Auslagen.

Übungsleiterpauschalen

Trainer im Sportverein, aber auch Ausbildungsleiter, Erzieher, Betreuer und andere Ehrenamtliche in künstlerischen Bereichen oder in der Pflege behinderter, kranker oder alter Menschen, können Übungsleiterpauschalen erhalten. Die Tätigkeit muss den Zweckbereich des Vereins betreffen (die in der Satzung festgelegten Zwecke); Bewirtschafter und Platzwarte fallen beispielsweise nicht darunter.

Dabei dürfen Engagierte insgesamt 3000 EUR im Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei verdienen (Stand 01/2021). Zahlen Institutionen oder Vereine Übungsleiterpauschalen, sollten sie sich dabei absichern, dass der Übungsleiter mit Tätigkeiten in anderen Vereinen die Summe nicht übersteigt. Sonst müssen sie nachzahlen. Setzt ein Verein einen Übungsleitervertrag auf, sollte er zudem beim Finanzamt nachfragen, ob er für die Tätigkeit auch einen Übungsleiter anstellen darf. Außerdem empfiehlt es sich, abzuklären, ob der Leiter bei der eigenen Vereinsversicherung mitversichert ist. Stunden auflisten ist im Unterschied zu 450-EUR-Jobs nicht nötig.
 

Ehrenamtspauschalen, Aufwandsspenden und Aufwandsentschädigungen

Engagierte im gemeinnützigen, kirchlichen oder mildtätigen Bereich können Vereine mit Ehrenamtspauschalen entlohnen und so Aufwendungen wie beispielsweise Betriebs- und Werbekosten erstatten. Die Zahlungen der Pauschalen müssen sie aber zuvor in der Satzung festlegen.

Wer eine Ehrenamtspauschale erhält, hat einen Steuerfreibetrag von 840 EUR pro Jahr (Stand 01/2021). Sind Engagierte nebenbei noch als Übungsleiter tätig, können sie auch gleichzeitig die Übungsleiterpauschale von der Steuer befreien lassen, nicht jedoch Reisekosten.
Pauschalierte Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen sind ebenfalls steuerfrei. Ausgenommen davon sind Zahlungen, die den Aufwand offensichtlich übersteigen oder den Verdienstausfall oder Zeitverlust ausgleichen. Pauschalierte Aufwandsentschädigungen sind nur möglich, wenn der Verein diese nachvollziehbar darlegen kann, beispielsweise im Fall von Druckerpatronennachschub oder regelmäßigen Übernachtungen.

Verzichtet ein Ehrenamtlicher auf eine Aufwandsentschädigung und leistet stattdessen eine Aufwandsspende, kann er diese ebenfalls von der Steuer absetzen. Die Befreiung ist aber nur möglich, wenn er auf der Quittung vermerkt, dass er auf den Aufwandsersatz verzichtet. Es können ausschließlich gemeinnützige Vereine Spendenquittungen ausstellen. Voraussetzung für Aufwandsspenden ist, dass der Spender und der Spendenempfänger vorher einen Vergütungs- und Aufwendungsersatzanspruch vereinbart haben oder dieser in der Satzung steht und dass der Ersatzanspruch angemessen ist.

Leistungsspenden wie die unentgeltliche Nutzung von Vereinsräumen oder unentgeltliche ehrenamtliche Tätigkeit können nicht wie eine Sachspende behandelt werden, da dem „Spender“ kein finanzieller Aufwand entsteht.

Die Aufwandsspende mindert nur die Steuer, wenn sie aus dem Privatvermögen stammt oder wenn es um den Verzicht auf eine steuerfreie Vergütung geht, etwa beim Übungsleiterfreibetrag.
Wenn etwa ein Handwerker für einen Verein Leistungen erbringt, muss er die Rechnung als Betriebseinnahmen verbuchen und ist zudem umsatzsteuerpflichtig.

Auslagenersatz

Auch der Auslagenersatz ist von der Steuer ausgenommen. Bedingung ist, dass er im Auftrag des Vereins geflossen ist und dieser sie vermerkt – mit dem Leistungsempfänger, Vereinszweck und der Art der Leistung. Für Fahrtkosten gilt der Betrag 30 Cent pro Kilometer.

Quelle „Gemeinnützigkeit“ und „Pauschalen“: Bundesfinanzministerium

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